Prüfungsleistungen in der Pandemiezeit
Dekanatsbeschluss
In der nachfolgenden Datei finden Sie den Dekanatsbeschluss zur Erbringung von Prüfungsleistungen im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 sowie Sommersemester 2021 insbesondere zu alternativen Prüfungsleistungen und der Freiversuchsregelung.
Außerdem gelten Sonderregelungen für Studierenden, die ihr Studium abschießen möchten.
Rücktritt von Prüfungen
gültig für alle Studiengänge und externe Prüfungen
Studenten können sich bis vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt von einer Prüfung abmelden. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Prüfung mit „nichtausreichend“ (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktritt.
Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Sachbearbeiter für das Prüfungswesen unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Soweit die Prüfungskommission ihre Arbeit bereits aufgenommen hat, erfolgt die Anzeige dort und wird in das Prüfungsprotokoll aufgenommen. Bei Krankheit des Studenten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet.
externe Prüfungen
Wer sich ein der Studien- und Prüfungsordnung entsprechendes Wissen und Können angeeignet hat, kann den Hochschulabschluss als Externer durch Prüfung erwerben. Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung, über das Prüfungsverfahren und über die zu erbringenden Prüfungsleistungen, die den Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung entsprechen müssen, entscheiden die Prüfungsausschüsse.
Die individuellen Prüfungstermine und der Ort der Prüfung werden nach erfolgter Zulassung vom Prüfungsausschuss festgelegt und durch Aushang bekannt gemacht.